§ 49 FachV-J

Fachtheoretische Ausbildung

1Die fachtheoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 2 aufgeführten Sachgebiete und Fächer. 2Bei Bedarf können weitere Fächer angeboten werden. 3Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen, die auch fächerübergreifend gestaltet werden können.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.