§ 56 FachV-J
Fachtheoretische Ausbildung
1Die fachtheoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 3 aufgeführten Sachgebiete und Fächer. 2Bei Bedarf können weitere Fächer angeboten werden. 3Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen, die auch fächerübergreifend gestaltet werden können.
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