§ 59 FachV-J

Schriftliche Prüfung

(1) 1In der schriftlichen Prüfung haben die Prüflinge sieben schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. 2Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden.

(2) Es sind zu bearbeiten

1.
je eine Aufgabe aus der Arbeitsverwaltung, dem Straf- und Strafverfahrensrecht sowie aus dem Strafvollzug,
2.
vier Aufgaben aus den Gebieten Untersuchungshaftvollzug, Strafvollstreckung, Grundzüge der Arbeitsverwaltung mit Wirtschaftsverwaltung, Vollzugspsychologie mit Kriminologie, Vollzugspädagogik mit Fragen aus der Sozialpädagogik, Jugendarrestvollzug, Vollzug der Sicherungsverwahrung, Grundzüge des Rechts des öffentlichen Dienstes sowie Grundzüge des Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts.

(3) § 52 Abs. 3 gilt entsprechend.

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