§ 63 FachV-J

Teilnahme

1Beamtinnen und Beamte müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung folgende Ämter innehaben:

1.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5,
2.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8,
3.
für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11.

2Im Konzept der modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen. 3Soweit es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, kann die Teilnahme an der modularen Qualifizierung im Konzept auf bestimmte Arbeitsbereiche oder Dienstposten begrenzt werden.

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