§ 64 FachV-J
Umfang, Inhalt
1Die modulare Qualifizierung umfasst für Ämter
- 1.
- ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens zwei Maßnahmen,
- 2.
- ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Maßnahmen,
- 3.
- ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens vier Maßnahmen.
2Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung vermitteln die erforderlichen Grund- und Fachkenntnisse sowie sozialen Kompetenzen, die jeweils an den Anforderungen der Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene ausgerichtet sind. 3Die konkreten Inhalte der Maßnahmen und deren Abschluss werden im Konzept der modularen Qualifizierung festgelegt. 4Die Gesamtdauer der Maßnahmen soll betragen:
- 1.
- in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 zehn bis 15 Tage,
- 2.
- in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 15 bis 20 Tage,
- 3.
- in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 20 bis 25 Tage.
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