§ 17 FachV-nVD

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

1Der Vorbereitungsdienst kann bei unzureichendem Stand der Ausbildung von der Ernennungsbehörde bis zu einem Jahr verlängert werden. 2Von einem unzureichenden Stand ist regelmäßig auszugehen, wenn der Beamte oder die Beamtin

1.

von einem Ausbildungsabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung insgesamt mindestens einen Monat oder von der berufspraktischen Ausbildung insgesamt mindestens zwei Monate versäumt hat, wobei Zeiten des Erholungsurlaubs, einer Dienstbefreiung oder eines Urlaubs nach den §§ 13 bis 15 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) außer Betracht bleiben, oder

2.

nicht zur Qualifikationsprüfung oder Teilen von ihr zugelassen ist.

 3Die Ernennungsbehörde bestimmt die zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte. 4Soweit Ausbildungsabschnitte unterbrochen oder ihr Ziel nicht erreicht wurde, sollen diese wiederholt werden.

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