§ 28 FachV-nVD

Zulassung und Ladung

(1) Zur Qualifikationsprüfung wird zugelassen, wer auf Grund des zusammenfassenden Leistungsberichts das Ausbildungsziel erreicht hat.

(2) 1Die zugelassenen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen werden zum schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung geladen. 2Mit der Ladung werden die zugelassenen Hilfsmittel bekannt gegeben.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.