§ 29 FachV-nVD

Prüfungsteile, Prüfungsfächer, Nichtöffentlichkeit

(1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) 1Prüfungsfächer sind die Lehrfächer gemäß § 24 Abs. 2. 2Bei der Prüfung liegt das Hauptgewicht auf dem Grundlagen- und Methodenwissen. 3Die Prüfung soll praxisorientiert und fächerübergreifend ausgerichtet sein.

(3) 1Die Qualifikationsprüfung ist nicht öffentlich; Mitglieder des Landespersonalausschusses und Vertreter und Vertreterinnen seiner Geschäftsstelle haben Zutritt. 2Bei der mündlichen Prüfung können bis zur Beratung der Prüfungsergebnisse Vertreter und Vertreterinnen der beteiligten Staatsministerien, der Bayerischen Verwaltungsschule und der kommunalen Spitzenverbände anwesend sein.

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