§ 33 FachV-nVD

Nichtbestehen

Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

mehr als die Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist oder

2.

die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.

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