§ 4 FachV-nVD
Dienstbezeichnung
Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Beamten und Beamtinnen führen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Regierungssekretäranwärter“oder „Regierungssekretäranwärterin“, „Polizeisekretäranwärter“ oder „Polizeisekretäranwärterin“ bzw. „Verwaltungssekretäranwärter“ oder „Verwaltungssekretäranwärterin“ und für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärter“ oder „Regierungsinspektoranwärterin“, „Polizeiinspektoranwärter“ oder „Polizeiinspektoranwärterin“ bzw. „Verwaltungsinspektoranwärter“ oder „Verwaltungsinspektoranwärterin“.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.