§ 5 FachV-nVD
Grundsätze
1Im berufspraktischen Teil sollen die Beamten und Beamtinnen in den Ausbildungsbehörden ihrem Ausbildungsstand entsprechend Einzelfälle des Geschäftsablaufs selbstständig behandeln. 2Mit Vertretungen und Aushilfen dürfen sie vor der Qualifikationsprüfung nur kurzzeitig beauftragt werden, wenn dadurch die Ausbildung gefördert wird. 3Die Beamten und Beamtinnen sollen am Publikumsverkehr und nach entsprechender Vorbereitung an Dienstbesprechungen und an Sitzungen von Kollegialorganen teilnehmen. 4Ihnen soll ermöglicht werden, Einrichtungen des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft kennenzulernen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.