§ 6 FachV-nVD

Ausbildungsbehörden

(1) 1Die berufspraktische Ausbildung wird an den Ausbildungsbehörden durchgeführt. 2Ausbildungsbehörden sind für die Beamten und Beamtinnen

1.

der Staatsverwaltung die Landratsämter und die Regierungen,

2.

der Bezirke die Bezirke selbst, die Regierungen, die Landratsämter und die kreisfreien Gemeinden,

3.

der Landkreise die Landratsämter und die Regierungen,

4.

der kreisfreien Gemeinden die Gemeinden selbst,

5.

der kreisangehörigen Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaften die Gemeinden beziehungsweise Verwaltungsgemeinschaften selbst sowie die Landratsämter,

6.

sonstiger Dienstherren die Behörden des Dienstherrn und die Landratsämter.

(2) Zusätzlich zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Ausbildungsbehörden für die Beamten und Beamtinnen

1.

der allgemeinen inneren Verwaltung das Bayerische Landesamt für Statistik, das Bayerische Landesamt für Asyl und Rückführungen und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht,

2.

der Staatsbauverwaltung die Staatlichen Bauämter,

3.

der Polizeiverwaltung die Präsidien der Bayerischen Polizei, das Bayerische Landeskriminalamt oder das Bayerische Polizeiverwaltungsamt,

4.

aus dem Bereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst die Universitäten und die Hochschulen für angewandte Wissenschaften,

5.

aus dem Bereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz das Landesamt für Umwelt, das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen sowie die Wasserwirtschaftsämter,

6.

aus dem Bereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die Ämter für ländliche Entwicklung und andere Behörden der Landwirtschafts- bzw. der Forstverwaltung.

(3) 1Sind nach Abs. 1 und 2 andere Behörden als die des Dienstherrn Ausbildungsbehörden, führen sie die Ausbildung im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit durch. 2Vor der Zuweisung ist das Einvernehmen mit diesen Ausbildungsbehörden herbeizuführen.

(4) 1Die Ausbildungsleitstelle kann bestimmen, dass die Beamten und Beamtinnen bei einer anderen staatlichen oder kommunalen Behörde oder bei einem Verwaltungsgericht oder der Landesanwaltschaft Bayern ausgebildet werden. 2Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) kann andere Ausbildungsbehörden zulassen, wenn dadurch die Ausbildung gefördert wird. 3Soweit die Ausbildung nach Satz 1 im Bereich einer anderen obersten Dienstbehörde oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts stattfindet, ist deren Einvernehmen herbeizuführen.

(5) 1Die Ausbildungsleitstelle kann zulassen, dass bis zu drei Monate der berufspraktischen Ausbildung bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen oder einer geeigneten Stelle im Ausland abgeleistet werden. 2Das Staatsministerium kann Abweichungen von Satz 1 zulassen, wenn dadurch die Ausbildung gefördert wird.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.