§ 56 FachV-nVD
Gesamtprüfungsergebnis
Bei der Bildung des Gesamtprüfungsergebnisses werden berücksichtigt
- 1.
- das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung mit 55 v. H.,
- 2.
- das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 15 v. H.,
- 3.
- das Ergebnis für die Diplomarbeit mit 15 v. H. und
- 4.
- das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung (§ 49 Abs. 5 Satz 1) mit 15 v. H.
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