§ 57 FachV-nVD

Gesamtprüfungsergebnis

Bei der Bildung des Gesamtprüfungsergebnisses werden berücksichtigt

1.

das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung mit 55 %,

2.

das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 15 %,

3.

das Ergebnis für die Diplomarbeit mit 15 % und

4.

das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung (§ 50 Abs. 5 Satz 1) mit 15 %

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