§ 28 FachV-SozVerw

Durchführung der Qualifikationsprüfung

1Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium. 2Die Geschäftsstelle zur Durchführung der Qualifikationsprüfung an der Akademie der Sozialverwaltung wirkt bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Prüfungen mit.

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