§ 29 FachV-SozVerw

Prüfungsausschüsse

(1) Das Staatsministerium bestellt für die in § 11 bezeichneten Fachrichtungen je einen Prüfungsausschuss.

(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus dem Leiter oder der Leiterin des für das Prüfungswesen zuständigen Referats des Staatsministeriums als vorsitzendem Mitglied, dem Leiter oder der Leiterin der Akademie der Sozialverwaltung und je zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

(3) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertretungen. 2Die Stellvertretungen des vorsitzenden Mitglieds und der Akademieleitung sind jeweils fest zugeordnet, die Stellvertretungen der weiteren Mitglieder können sich auch gegenseitig vertreten.

(4) 1Das Staatsministerium bestellt die Mitglieder und deren Stellvertretungen für fünf Jahre. 2Der Leiter oder die Leiterin der Akademie der Sozialverwaltung wird durch den stellvertretenden Leiter oder die stellvertretende Leiterin vertreten. 3Die zu bestellenden Mitglieder und Stellvertretungen müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben und über die erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Eignung für die Mitwirkung im Prüfungswesen verfügen. 4Die bestellten Mitglieder und Stellvertretungen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von ihrem Amt entbunden werden. 5Die Prüfungsausschüsse werden durch die Geschäftsstelle nach § 28 Satz 2 bei ihrer Ausschusstätigkeit unterstützt.

(5) 1Die Sitzungen der Prüfungsausschüsse sind nicht öffentlich. 2Andere Personen als die Mitglieder der Prüfungsausschüsse, deren Stellvertretungen und die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle für die Prüfungsausschüsse können an der Sitzung teilnehmen und zur Beratung hinzugezogen werden, wenn der Prüfungsausschuss dies beschließt. 3Die Mitglieder, deren Stellvertretungen, die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle sowie teilnehmende Dritte haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. 4Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht gegenüber der Prüfungsbehörde.

(6) 1Nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben ein Stimmrecht, bei Verhinderung eines Mitglieds stattdessen die jeweilige Stellvertretung. 2Der Prüfungsausschuss ist in voller Besetzung der Stimmberechtigten beschlussfähig. 3Der Prüfungsausschuss beschließt offen und mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt. 5Stimmenthaltung ist unzulässig. 6In dringlichen Fällen oder solchen, in denen eine Zusammenkunft nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, kann die Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. 7Über das Abstimmungsverfahren entscheidet das vorsitzende Mitglied. 8Die Beschlussfähigkeit sowie die Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis sind im Sitzungsprotokoll festzuhalten.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.