§ 48 FachV-SozVerw
Zulassung zur Qualifikationsprüfung
Zum schriftlichen und mündlichen Teil der Qualifikationsprüfung ist zugelassen, wer das bis dahin vorgeschriebene berufspraktische Studium absolviert, die Studienabschnitte I bis III erfolgreich abgeschlossen und die Diplomarbeit termingerecht eingereicht hat.
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