§ 47 FachV-SozVerw

Prüfungsteile und Inhalt der Qualifikationsprüfung

(1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer Diplomarbeit.

(2) 1Der Prüfungsstoff ergibt sich aus den Studienfächern gemäß § 40 Abs. 1. 2Wahlbereiche gemäß § 40 Abs. 2 werden mündlich geprüft.

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