(1) Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie einer Diplomarbeit.
(2) 1Der Prüfungsstoff ergibt sich aus den Studienfächern gemäß § 40 Abs. 1. 2Wahlbereiche gemäß § 40 Abs. 2 werden mündlich geprüft.
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