§ 4 FachV-TechnÜV
Abkürzung der Ausbildung
Die Einstellungsbehörde kann Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit, die nach der Gesellen- oder Facharbeiterprüfung in einem Lebensmittelberuf ausgeübt worden ist und mindestens drei Jahre betragen hat, auf Antrag bis zu sechs Monate auf die Zeit der Ausbildung (§ 2 Nr. 3) anrechnen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.