§ 6 FachV-TechnÜV

Durchführung der Prüfung

(1) Die Qualifikationsprüfung wird nach Bedarf vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, das zugleich Prüfungsamt ist, durch die Prüfungsorgane durchgeführt.

(2) Die Prüfungsorgane sind

der Prüfungsausschuss,

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

das Prüfungsamt,

die Prüfer,

die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.

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