§ 14 FachV-VermGeo

Bewertung der Prüfungsarbeiten, Noten und Punktzahlen

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen selbstständig und unabhängig unter Verwendung der folgenden Noten und ganzen Punktzahlen bewertet:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

= 14 bis 15 Punkte,

gut

eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft

= 11 bis 13 Punkte,

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 8 bis 10 Punkte,

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

= 5 bis 7 Punkte,

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

= 2 bis 4 Punkte,

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung

= 0 bis 1 Punkt.

(2) 1Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer bzw. Prüferinnen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. 2Bei größeren Abweichungen sollen die beiden Prüfer bzw. Prüferinnen versuchen, sich auf eine Punktzahl zu einigen oder sich bis auf zwei Punkte anzunähern. 3Gelingt dies nicht, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses oder eine vom Fachausschuss bestimmte Person.

(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.