§ 15 FachV-VermGeo

Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung

1Zur Abnahme der mündlichen Prüfung ist von jedem Fachausschuss eine Kommission zu bilden, die sich jeweils aus fünf Prüfern bzw. Prüferinnen, die dem Fachausschuss angehören sollen, zusammensetzt. 2Das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses ist zugleich vorsitzendes Mitglied der betreffenden Kommission. 3Für jeden Prüfer bzw. jede Prüferin ist ein Stellvertreter zu bestellen. 4Die in § 13 Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.