§ 16 FachV-VermGeo
Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl
(1) 1Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl werden die Punktzahlen der Aufgaben der schriftlichen Prüfung je einfach, die Bewertung der Doppelaufgaben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 1 Satz 3) sowie die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung je zweifach gewichtet. 2Die Summe hieraus, geteilt durch die Summe der Gewichtungen, ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl. 3Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung.
(2) Den errechneten Durchschnittspunktzahlen entsprechen folgende Noten:
13,50 |
bis |
15 |
Punkte |
= |
sehr gut, |
11,00 |
bis |
13,49 |
Punkte |
= |
gut, |
8,00 |
bis |
10,99 |
Punkte |
= |
befriedigend, |
5,00 |
bis |
7,99 |
Punkte |
= |
ausreichend, |
2,00 |
bis |
4,99 |
Punkte |
= |
mangelhaft, |
0 |
bis |
1,99 |
Punkte |
= |
ungenügend. |
(3) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.
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