§ 16 FachV-VermGeo

Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl

(1) 1Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl werden die Punktzahlen der Aufgaben der schriftlichen Prüfung je einfach, die Bewertung der Doppelaufgaben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 und § 24 Abs. 1 Satz 3) sowie die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung je zweifach gewichtet. 2Die Summe hieraus, geteilt durch die Summe der Gewichtungen, ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl. 3Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung.

(2) Den errechneten Durchschnittspunktzahlen entsprechen folgende Noten:

13,50

bis

15

Punkte

=

sehr gut,

11,00

bis

13,49

Punkte

=

gut,

8,00

bis

10,99

Punkte

=

befriedigend,

5,00

bis

7,99

Punkte

=

ausreichend,

2,00

bis

4,99

Punkte

=

mangelhaft,

0

bis

1,99

Punkte

=

ungenügend.

(3) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.