§ 21 FachV-VermGeo

Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl

(1) 1Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl werden die Punktzahlen der jeweiligen schriftlichen Prüfungsaufgaben mit der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 addiert. 2Diese Summe wird durch die Zahl vier geteilt. 3Das auf zwei Dezimalstellen gerundete Ergebnis ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl.

(2) Die errechnete Prüfungsgesamtpunktzahl entsprechend § 28 Abs. 5 APO entspricht folgenden Noten:

1.

13,50

bis

15

Punkte

=

sehr gut,

2.

11,00

bis

13,49

Punkte

=

gut,

3.

8,00

bis

10,99

Punkte

=

befriedigend,

4.

5,00

bis

7,99

Punkte

=

ausreichend,

5.

2,00

bis

4,99

Punkte

=

mangelhaft,

6.

0

bis

1,99 Punkte

Punkte

=

ungenügend.

(3) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtpunktzahl schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.

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