§ 39 FachV-VermGeo

Bewertung der Prüfungsarbeiten, Noten und Punktzahlen

Für die Bewertung der Zwischenprüfung und der schriftlichen Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung gilt § 14 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Fachausschusses der Prüfungsausschuss (§ 38) tritt.

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