§ 44 FachV-VermGeo

Prüfungsgesamtpunktzahl der Abschlussprüfung

(1) 1Bei der Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl werden die Punktzahlen der jeweiligen schriftlichen Prüfungsaufgaben 1,25-fach, die praktische Prüfung vierfach und die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung einfach gewichtet. 2Die Summe hieraus, geteilt durch zehn, ergibt die Prüfungsgesamtpunktzahl. 3Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung. 4Für die Notenerteilung gilt § 21 Abs. 2.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtpunktzahl schlechter als 5,00 Punkte ist oder in einer Prüfungsaufgabe weniger als 2 Punkte oder in zwei Prüfungsaufgaben weniger als 5 Punkte erreicht werden.

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