§ 47 FachV-VermGeo

Wiederholung der Prüfung

Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Abschlussprüfung erstmals nicht bestanden haben, deren Prüfung als nicht bestanden gilt oder die eine bestandene Prüfung gemäß § 37 APO freiwillig wiederholen wollen, können die Prüfung nur einmal, und zwar zum nächsten Prüfungstermin, wiederholen.

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