1Für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Zwischen- bzw. die Abschlussprüfung bestanden haben, ist auf Grund der Prüfungsgesamtpunktzahl jeweils eine Platzziffer festzusetzen. 2Bei gleicher Prüfungsgesamtpunktzahl finden § 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 APO Anwendung.