§ 46 FachV-VermGeo

Prüfungszeugnis

(1) 1Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote und die Prüfungsgesamtpunktzahl ersichtlich sind und erlangt die Berufsbezeichnung nach § 482Im Übrigen findet § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Anwendung.

(2) Eine listenmäßige Aufstellung der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Prüfungsnoten und Platzziffern ist nach Abschluss der Prüfung über das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung dem Staatsministerium zu übermitteln.

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