§ 1 FakO
Geltungsbereich
1Diese Schulordnung gilt für öffentliche Fachakademien der folgenden Ausbildungsrichtungen:
- 1.
-
Brau- und Getränketechnologie,
- 2.
-
Heilpädagogik,
- 3.
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Medizintechnik,
- 4.
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Raum- und Objektdesign,
- 5.
-
Wirtschaft,
- 6.
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Sozialpädagogik,
- 7.
-
Sprachen und internationale Kommunikation und
- 8.
-
Ernährungs- und Versorgungsmanagement.
2Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
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