§ 1 FakO

Geltungsbereich

1Diese Schulordnung gilt für öffentliche Fachakademien der folgenden Ausbildungsrichtungen:

1.

Brau- und Getränketechnologie,

2.

Heilpädagogik,

3.

Medizintechnik,

4.

Raum- und Objektdesign,

5.

Wirtschaft,

6.

Sozialpädagogik,

7.

Sprachen und internationale Kommunikation und

8.

Ernährungs- und Versorgungsmanagement.

 2Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

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