§ 14 FakO
Einrichtung und Besuch bestimmter Unterrichtsfächer
(1) Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Studienjahres nur mit Genehmigung der Schulleitung begonnen oder abgebrochen werden.
(2) 1An der Fachakademie für Wirtschaft hat die oder der Studierende den im Rahmen des Angebots der Fachakademie gewählten Schwerpunkt bis spätestens 1. Juni im ersten Studienjahr der Fachakademie schriftlich anzuzeigen. 2Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann bis spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn im zweiten Studienjahr ein anderer Schwerpunkt gewählt werden.
(3) An der Fachakademie für Sozialpädagogik gilt Folgendes:
- 1.
-
Unterricht in Ethik und ethischer Erziehung als Pflichtfach muss an öffentlichen Schulen für Studierende eingerichtet werden, wenn es mindestens acht Studierende gibt, die am Unterricht im Fach Theologie/Religionspädagogik nicht teilnehmen, weil sie keiner Konfession angehören, für die Theologie/Religionspädagogik angeboten wird.
- 2.
-
Englisch kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall durch eine andere Fremdsprache ersetzt werden für Studierende, die an zuvor besuchten Schulen höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten; die Entscheidung einschließlich der näheren Festlegungen trifft das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle.
- 3.
-
Vom Unterricht in Englisch können Studierende mit allgemeiner oder fachgebundener Hochschulreife oder Fachhochschulreife befreit werden; über die Befreiung entscheidet auf Antrag die Schulleitung; Leistungsnachweise sind im Fall der Befreiung nicht mehr zu erbringen; in das Zeugnis ist eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen.
(4) 1An der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation gilt Folgendes:
- 1.
-
Vom Unterricht in der Zweiten Fremdsprache können Studierende befreit werden, die die staatliche Prüfung für Übersetzer oder die staatliche Prüfung für Fremdsprachenkorrespondenten oder für Euro-Korrespondenten bereits in einer anderen Ersten Fremdsprache als der für die Ausbildung an der Fachakademie gewählten erfolgreich abgelegt haben.
- 2.
-
Der Besuch des Unterrichtsfachs der Anlage 10 Nr. 10 im dritten Studienjahr kann im Einvernehmen mit der Lehrkraft abgebrochen werden; die Austrittserklärung ist der Schulleitung schriftlich vorzulegen und soll ihr bis spätestens Freitag der dritten vollen Februarwoche zugehen.
- 3.
-
Im Aufbaustudium können Studierende Unterrichtsveranstaltungen aus allen Studienjahren belegen.
2Über Befreiungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 entscheidet auf Antrag die Schulleitung. 3Leistungsnachweise sind im Fall der Befreiung nicht mehr zu erbringen; in das Zeugnis ist eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.