§ 21 FakO

Nachholung von Leistungsnachweisen

(1) 1Wer einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt, erhält einen Nachtermin. 2Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.

(2) 1Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche oder praktische Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Studienjahres erstrecken kann. 2Eine schriftliche, mündliche oder praktische Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach vorgeschriebene schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen wegen der Versäumnisse der oder des Studierenden nicht hinreichend beurteilt werden können.

(3) 1Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Studienhalbjahr stattfinden. 2Der Termin der Ersatzprüfung ist der oder dem Studierenden spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. 3Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekanntzugeben.

(4) 1Nimmt die oder der Studierende an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 2Die Fachakademie kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.