§ 20 FakO

Bewertung der Leistungen

(1) 1Bei schriftlichen Arbeiten sind:

1.

in den Ausbildungsrichtungen gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen sowie in der Ausbildungsrichtung nach § 1 Satz 1 Nr. 7 in allen Fächern Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie

2.

in den Ausbildungsrichtungen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 in allen Fächern Ausdrucksmängel

zu kennzeichnen und auch angemessen zu bewerten. 2An der Fachakademie für Sprachen und internationale Kommunikation kann bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit die äußere Form mit berücksichtigt werden. 3Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, wird dies in einer Bemerkung zum Ausdruck gebracht.

(2) Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden.

(3) Die Note 6 wird erteilt, wenn eine Studierende oder ein Studierender

1.

ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis versäumt,

2.

eine Leistung verweigert oder

3.

einen Praktikumsbericht nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. bb, eine Facharbeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. cc oder eine schriftliche Ausarbeitung nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a nicht termingerecht abgibt.

(4) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der oder des Studierenden, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht anerkannt werden.

(5) § 33 Abs. 1 gilt entsprechend.

(6) 1Die Leistungsbewertung darf nicht durch Lehrkräfte vorgenommen werden, die nach den Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen sind. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Sonderregelung treffen.

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