§ 26 FakO
Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement
(1) § 23 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) 1Notenausgleich kann Studierenden, die gemäß Abs. 1 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
- 1.
-
Sie weisen in keinem weiteren Vorrückungsfach die Note 5 oder 6 und
- 2.
-
die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei oder die Note 3 in drei Vorrückungsfächern auf.
2Fächer, die Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. 3§ 23 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
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