§ 26 FakO

Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement

(1) § 23 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) 1Notenausgleich kann Studierenden, die gemäß Abs. 1 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

1.

Sie weisen in keinem weiteren Vorrückungsfach die Note 5 oder 6 und

2.

die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei oder die Note 3 in drei Vorrückungsfächern auf.

 2Fächer, die Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. 3§ 23 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.