§ 55 FakO

Gliederung der Prüfung

1Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:

1.

die schriftliche und mündliche Prüfung gemäß § 57 am Ende des Ausbildungsabschnitts gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,

2.

das Colloquium und die praktische Prüfung gemäß § 59 am Ende des Berufspraktikums gemäß § 58.

 2Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung.

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