§ 55 FakO
Gliederung der Prüfung
1Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:
- 1.
-
die schriftliche und mündliche Prüfung gemäß § 57 am Ende des Ausbildungsabschnitts gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,
- 2.
-
das Colloquium und die praktische Prüfung gemäß § 59 am Ende des Berufspraktikums gemäß § 58.
2Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.