§ 63 FakO

Allgemeines

(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachakademie für Sozialpädagogik angehören oder an der besuchten Fachakademie die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie zugelassen werden. 2Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Studienjahr, in dem sie oder er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Studierende oder Studierender einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachakademie für Sozialpädagogik in Bayern war.

(2) 1Es gelten die §§ 55 und 57 bis 62, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse einsetzen.

(3) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:

1.

dieselben schriftlichen Prüfungsleistungen wie die Studierenden der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien im ersten Prüfungsabschnitt,

2.

weitere schriftliche Aufgaben

a)

in dem Fach nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, in dem keine schriftliche Prüfung gemäß Nr. 1 abgelegt wurde: Bearbeitungszeit 120 Minuten,

b)

in den Fächern Sozialkunde/Soziologie, mathematisch-naturwissenschaftliche Bildung, Ökologie/Gesundheitspädagogik, Recht und Organisation sowie Deutsch: Bearbeitungszeit je 120 Minuten,

3.

eine mündliche Prüfung im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung: Dauer in der Regel 30 Minuten,

4.

praktische und mündliche Prüfungen in den Fächern Kunst- und Werkpädagogik sowie Musik- und Bewegungspädagogik: Dauer je Fach 45 bis 90 Minuten.

 2Der Prüfungsausschuss

1.

stellt die schriftlichen Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 und

2.

legt die Prüfungsdauer in den einzelnen Fächern nach Satz 1 Nr. 4 fest, die mündlichen und praktischen Aufgaben stellt der Unterausschuss.

 3Er kann

1.

die schriftliche Prüfung in Fächern nach Satz 1 Nr. 2 durch eine mündliche Prüfung ersetzen: Dauer je Fach 30 Minuten,

2.

von der Prüfung nach Satz 1 Nr. 4 in den Fächern befreien, in denen die Bewerberin oder der Bewerber entsprechende Kenntnisse durch ein Zeugnis über eine staatliche Prüfung nachweist.

 4Von der Prüfung gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. a im Fach Theologie/ Religionspädagogik kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses auf Antrag Bewerberinnen und Bewerber befreien, die keiner Konfession angehören, für die Theologie/ Religionspädagogik an einer Fachakademie angeboten wird.

(4) 1Auf schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsauschusses bis zu einem von ihm festgesetzten Termin zugehen muss, findet in höchstens zwei Fächern nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine zusätzliche Prüfung statt. 2Bei einer vorherigen schriftlichen Prüfung wird das Fach mündlich – Dauer 30 Minuten –, bei einer vorherigen mündlichen Prüfung schriftlich – Bearbeitungszeit 120 Minuten – geprüft.

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