Art. 17a FoRG

Umwandlung von Waldweiderechten in Nutzholzrechte

1Waldweiderechte können durch freiwillige Vereinbarung in gemessene jährliche Nutzholzrechte umgewandelt werden; bislang auf den Bedarf lautende Waldweiderechte bedürfen der vorherigen Festmessung. 2Bei belasteten Grundstücken im Eigentum des Freistaates Bayern soll diese Umwandlung vorgenommen werden, wenn

1.
an der Weidefreistellung der belasteten Waldfläche ein öffentliches Interesse besteht und
2.
das Waldweiderecht damit oder in Verbindung mit anderen Bereinigungsformen vollständig aufgehoben wird.

3Das Holzbezugsrecht ruht, solange das Gebäude auf dem herrschenden Grundstück nicht mehr der Landwirtschaft dient oder nicht mehr besteht.

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