Art. 19 FoRG

Abzulösende Rechte

(1) Auf Antrag des Berechtigten oder Verpflichteten sind folgende Rechte in Geld abzulösen:

a)

Rechte zum Bezug von Pflugholz;

b)

Rechte zum Bezug von Kalkbrandholz;

c)

Rechte zum Bezug von Schlagbäumen und Stadtschranken;

d)

Rechte zum Bezug von Wegprügeln, soweit dieser nicht durch die örtlichen Verhältnisse bedingt ist (Moor- und Almwege);

e)

Streurechte, die mit Anwesen verbunden sind, in denen kein Vieh mehr gehalten wird und eine Viehhaltung nach Lage der Verhältnisse nicht mehr zu erwarten ist;

f)

Rechte zum Bezug hölzerner Wasserleitungsrohre, wenn und soweit das berechtigte Grundstück durch Anschluß an eine andere Wasserversorgungsanlage versorgt ist;

g)

gemessene Forstrechte, wenn das Bauwerk des herrschenden Grundstücks länger als 15 Jahre nicht mehr besteht;

h)

ungemessene Forstrechte, wenn das angeforstete Bauwerk länger als 15 Jahre nicht mehr besteht, wenn und soweit es nicht mehr benutzt wird oder wenn es einem anderen Zweck dient als dem, der sich aus dem Rechtstitel ergibt, und die Wiederbenutzung oder die dem früheren Zweck entsprechende Verwendung nach Lage der Verhältnisse nicht mehr zu erwarten ist;

i)

Bauholzbedarfsrechte für Gebäude und Gebäudeteile, für die auf Anordnung der Baubehörde Holz nicht mehr verwendet werden darf;

k)

Weiderechte außerhalb des Hochgebirges und des Bayerischen Waldes.

(2) Die Ablösung findet nicht statt, wenn sie für den Berechtigten eine unbillige Härte bedeuten würde.

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