Art. 25 FoRG
Erlöschen von Forstrechten durch Nichtausübung
(1) Der Lauf der in Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (BayRS 400-1-J), geändert durch Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1998 (GVBl S. 414), bezeichneten Frist ist auch gehemmt, solange die Ausübung des Rechts wegen des Zustands der belasteten Grundstücke ganz oder teilweise nicht möglich ist; dasselbe gilt für die Zeit, für die die Nichtausübung des Rechts zwischen Verpflichteten und Berechtigten vereinbart wurde.
(2) Ist ein Forstrecht nach Art. 56 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (BayRS 400-1-J), geändert durch Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1998 (GVBl S. 414), durch Nichtausübung erloschen, so ist der Verpflichtete befugt, diejenigen Nutzungen selbst zu ziehen, welche den Inhalt des erloschenen Forstrechts bildeten.
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