Art. 30 FoRG
1Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. 2In dieses Amt kann nur berufen werden, wer
- 1.
- Deutscher im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes3) ist,
- 2.
- das 30. Lebensjahr vollendet hat,
- 3.
- nicht infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist und
- 4.
- die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt.
Fußnote(n):
- 3)
- BGBl. FN 100-1
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