Art. 30 FoRG
1Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. 2In dieses Amt kann nur berufen werden, wer
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Deutscher im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes3) ist,
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das 30. Lebensjahr vollendet hat,
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nicht infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist und
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die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt.
Fußnote(n):
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- BGBl. FN 100-1
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