Art. 31 FoRG
(1) 1Die Übernahme des Amts als Beisitzer kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. 2Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete
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durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amts verhindert ist oder
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in den sechs der Berufung vorausgegangenen Jahren bereits als Beisitzer einer Forstrechtsstelle tätig gewesen ist.
(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet die Regierung.
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