Art. 42 FoRG

(1) Die Forstrechtsstelle entscheidet, soweit ein gütlicher Ausgleich nicht zustandekommt, in geheimer Beratung.

(2) Die Entscheidungen sind vom Vorsitzenden der Forstrechtsstelle zu unterzeichnen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.