Art. 43 FoRG

Die Entscheidungen mit Begründung sind von der Regierung auszufertigen und den Beteiligten durch Zustellung nach Maßgabe des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes10) bekanntzugeben.

Fußnote(n):

10)
BayRS 2010-2-I

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.