Art. 43 FoRG
Die Entscheidungen mit Begründung sind von der Regierung auszufertigen und den Beteiligten durch Zustellung nach Maßgabe des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes10) bekanntzugeben.
Fußnote(n):
- 10)
- BayRS 2010-2-I
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