Art. 7 FoRG
Ausübung von Brennholzrechten
(1) 1Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 bis 3 sind auf die Ausübung von Brennholzrechten sinngemäß anzuwenden. 2Rechte auf Bezug von Lichtholz, Schleißholz, Kalkbrandholz und Windfallholz gelten als Brennholzrechte.
(2) Brennholz kann auch aus nicht regelmäßigen Nutzungen (sog. zufälligen Ergebnissen) angewiesen werden; hierzu ist auch marktfähiges Dürrholz des Sortiments, auf das der Rechtstitel lautet, zu rechnen.
(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus erläßt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Justiz durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Nutzungstage, die Sperrzeiten sowie die zur Nutzung zulässigen Geräte und Transportmittel für Leseholzrechte, bei denen der Rechtstitel solche Bestimmungen nicht enthält.
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