Art. 7a FoRG
Ausübung von Brennholzrechten im Staatswald
(1) Zur Nutzung von Brennholz Berechtigte, deren Rechte auf Grundstücken lasten, die sich ausschließlich im Eigentum des Freistaates Bayern befinden, können verlangen, daß ihnen Rechtsbezüge, die nach dem Rechtstitel vom Verpflichteten zu liefern sind, auf eine Zeitdauer von jeweils fünf Jahren zur Selbstgewinnung zugewiesen werden.
(2) Das Verlangen kann für die obengenannte Zeitdauer von fünf Jahren nicht widerrufen werden.
(3) Lauten die Bezüge in den Fällen des Absatzes 1 auf bestimmte Holzsorten und fallen bei der Selbstgewinnung auch andere Holzsorten an, so hat sich der Berechtigte auf seine Bezüge auch andere Holzsorten im Verhältnis ihres Werts zum Wert der rechtstitelgemäßen Bezüge anrechnen zu lassen.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Bezüge, für die der Berechtigte den vollen Marktpreis zu entrichten hat.
(5) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Art. 5 bis 7 entsprechend.
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