Art. 8 FoZulG

Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Das Staatsministerium stellt die nach Art. 3 zu ermittelnde Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze durch Rechtsverordnung fest; diese ist bei Änderung der Ausbildungskapazität jeweils anzupassen.

(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Verfahren der Zulassungsbeschränkung sowie die Einzelheiten des Auswahlverfahrens nach Art. 5 und 6, insbesondere die Berücksichtigung unterschiedlicher sachlicher Aussagewerte von Prüfungsnoten unter Anlegung eines einheitlichen Leistungsmaßstabes durch Rechtsverordnung festzulegen.

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