§ 14 FSO
Schulaufgaben, Kurzarbeiten und praktische Leistungsnachweise
(1) 1Schulaufgaben und Kurzarbeiten sowie an der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe auch praktische Leistungsnachweise werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2Kurzarbeiten beziehen sich auf höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden und erstrecken sich auch auf Grundkenntnisse; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(2) Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft einen schriftlichen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Anfertigung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
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