§ 21 FSO

Verbot des Wiederholens

Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 10) nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.

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