§ 22 FSO
Zwischen- und Jahreszeugnisse, Fachschulreife
(1) 1Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres Zwischenzeugnisse und unbeschadet des Abs. 3 Satz 1 am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse ausgestellt. 2Das erste Schulhalbjahr endet am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar, im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 der zweiten vollen Unterrichtswoche im September, im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 3 am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im April. 3An der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe werden keine Jahreszeugnisse ausgestellt. 4Zwischenzeugnisse werden außerhalb von zweijährigen Fachschulen in Vollzeitform nur im ersten Schuljahr ausgestellt. 5Die Zeugnisse müssen dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
(2) 1Im Jahreszeugnis wird die Entscheidung über das Vorrücken vermerkt. 2Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 20 Abs. 1 Satz 2 aufgenommen. 3Bemerkungen nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG werden in Zwischen- und Jahreszeugnisse nicht aufgenommen.
(3) 1An der Fachschule für Familienpflege werden Jahreszeugnisse nur am Ende des ersten Prüfungsabschnitts gemäß § 60 Satz 1 Nr. 1 ausgestellt. 2Nach bestandenem ersten Prüfungsabschnitt werden im Jahreszeugnis neben den Jahresfortgangsnoten das Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts und die Zulassung zum Berufspraktikum vermerkt. 3Wer den ersten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, erhält ein Jahreszeugnis, das die Jahresfortgangsnoten ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der erste Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(4) 1Die Zeugnisnoten werden von der Klassenkonferenz festgesetzt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleitung. 2In den Fällen des Nichtvorrückens oder der Gewährung von Notenausgleich entscheidet die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz.
(5) 1Die Fachschulreife wird Schülerinnen und Schülern an zweijährigen Fachschulen und an der Fachschule für Heilerziehungspflege zuerkannt, wenn sie in das letzte Schuljahr, bei Teilzeitunterricht in das vorletzte Schuljahr vorrücken dürfen. 2Dies wird im Jahreszeugnis vermerkt.
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