§ 60 FSO
Gliederung der Prüfung
1Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:
- 1.
-
die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung am Ende des Ausbildungsabschnitts gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und
- 2.
-
das Colloquium gemäß § 64 am Ende des Berufspraktikums gemäß § 63.
2Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung. 3Soweit Schülerinnen und Schüler eine verkürzte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 durchlaufen, kann das Staatsministerium für diese einen gesonderten Termin für die Abschlussprüfung vorsehen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.