§ 60 FSO

Gliederung der Prüfung

1Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:

1.

die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung am Ende des Ausbildungsabschnitts gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und

2.

das Colloquium gemäß § 64 am Ende des Berufspraktikums gemäß § 63.

 2Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung. 3Soweit Schülerinnen und Schüler eine verkürzte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 durchlaufen, kann das Staatsministerium für diese einen gesonderten Termin für die Abschlussprüfung vorsehen.

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