§ 61 FSO
Erster Prüfungsabschnitt
(1) 1Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
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Pädagogik und Psychologie,
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Gesundheits- und Krankheitslehre.
2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 120 Minuten. 3Die Aufgaben stellt die vom Staatsministerium beauftragte Schulaufsichtsbehörde.
(2) 1Die praktische Abschlussprüfung ist abzulegen in den Fächern
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Pflege mit einer Bearbeitungszeit von 20 bis 30 Minuten und
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Hauswirtschaft mit einer Bearbeitungszeit von 120 bis 240 Minuten.
2Die Abschlussprüfung umfasst im Fach Hauswirtschaft zwei Aufgaben sowie die Erstellung eines Arbeitsplans, für den § 43 Abs. 1 Satz 3 entsprechend gilt. 3Im Übrigen gelten für die praktische Abschlussprüfung in den Fächern Pflege und Hauswirtschaft § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 43 Abs. 2 entsprechend.
(3) Schülerinnen und Schüler können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
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in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheidet und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
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in einem sonstigen Pflichtfach, wenn die Leistungen im Jahresfortgang (§ 19 Abs. 4) nicht mindestens mit der Note 4 bewertet worden sind; praktische Fächer können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
(4) Schülerinnen und Schüler haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs (§ 19 Abs. 4) und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(5) § 33 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
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